Satzung des Reeser Rudervereins 1905 e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Reeser Ruderverein 1905 e.V.“ und ist eine Sportgemeinschaft verschiedener Wassersportarten. Er kann Mitglied der Fachverbände der entsprechenden Abteilungen sein.
Der Verein Reeser Ruderverein 1905 e.V. hat seinen Sitz in Rees. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Die Flagge des Reeser Rudervereins 1905 e.V. ist blau-weiß. Sie zeigt in der Mitte das Kürzel RRV in weißen Buchstaben auf rotem kreisförmigem Grund.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports für Rudern, Segeln, Tauchen und Freie Sportaktivitäten sowie die gemeinnützige Jugendpflege und Jugendarbeit. Die Gründung bzw. Auflösung weiterer Abteilungen kann gemäß § 13 von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
a) Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat:
         1. aktive Mitglieder
         2. passive Mitglieder
         3. Familienmitgliedschaft
         4. Ehrenmitglieder
         5. Fördermitglieder

b) Definition Mitgliederstatus

1. Aktive Mitglieder:
Als aktiv gilt ein Mitglied, wenn es gemäß § 8 den jährlichen Mitgliedsbeitrag und den Kompensationsbeitrag leistet.
Das aktive Mitglied kann uneingeschränkt am Vereinsleben teilnehmen sowie im Rahmen der gültigen Vereinsordnungen Vereinsressourcen in Anspruch nehmen.

2. Passive Mitglieder
Als passiv gilt ein Mitglied, wenn es gemäß § 8 den jährlichen Mitgliedsbeitrag, nicht aber den Kompensationsbeitrag leistet. Das passive Mitglied nimmt nicht aktiv am Vereinsleben teil und nutzt Vereinsressourcen eingeschränkt nach Maßgabe der Vereinsordnungen.

3. Familienmitgliedschaft
Die Familienmitgliedschaft ist eine vergünstigte Sonderform der aktiven oder passiven Mitgliedschaft. Sie kann von Ehepartnern oder von in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Erwachsenen erworben werden. Im selben Haushalt lebende Kinder Ehepartner bzw. der Lebensgemeinschaft können beitragsfrei in die Familienmitgliedschaft mit aufgenommen werden. Mit Ausübung eines Berufes oder dem Abschluss einer Ausbildung bzw. bei Erzielung eines eigenen Einkommens jedoch spätestens bei Erreichen des 21.Lebensjahr scheidet das jeweilige in die Familienmitgliedschaft aufgenommene Kind zum nächsten Beitragsjahr aus der Familienmitgliedschaft des Vereins aus.

4. Ehrenmitglied
Ehrenmitglieder genießen Sonderrechte gemäß dieser Satzung und den Vereinsordnungen. Sie werden gemäß § 5 Ziffer 4 ernannt. Mit Ausnahme der Sonderrechte haben sie Rechte und Pflichten eines aktiven bzw. passiven Mitglieds.

5. Fördermitglied
Als Fördermitglied gelten Mitglieder, die den Verein durch materielle oder immaterielle Zuwendung unterstützen. Das Fördermitglied nimmt nicht aktiv am Vereinsleben teil. Die Art und Höhe der möglichen freiwilligen Zuwendungen regelt die Finanzordnung. Vereinseinrichtungen und Vereinsressourcen können Fördermitglieder nur eingeschränkt und gemäß der Vereinsordnung nutzen.

c) Für minderjährige Mitglieder kann die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen eingeschränkt werden.

d) Die Mitglieder haben die Pflicht, das gesellschaftliche und sportliche Ansehen des Vereins zu fördern, die Satzungen und die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse anzuerkennen, zu befolgen und die Beiträge termingerecht zu bezahlen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Minderjährige haben eine Bescheinigung der gesetzlichen Vertreter beizubringen, die folgende Angaben enthalten muss:

         a. die Zustimmung zum Vereinseintritt

         b. das Einverständnis mit der Ausübung des Sports

        c. die Übernahme der Haftung für alle Verbindlichkeiten des Minderjährigen gegenüber dem Reeser Ruderverein 1905 e.V.

3. Der Aufnahmeantrag sowie ein Wechsel des Mitgliedsstatus muss in Textform an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
Sofern die Anlagen und Einrichtungen des Reeser Ruderverein 1905 e.V. eine weitere Aufnahme von aktiven Mitgliedern nicht zulassen, kann zunächst eine passive Mitgliedschaft begründet werden. Die Umwandlung der passiven Mitgliedschaft oder auch einer Fördermitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft hat Vorrang vor anderen Antragstellungen. Die Umwandlung des Mitgliedsstatus erfolgt auf Antrag des Mitglieds bis zum 30.9. an den Vorstand und beginnt nach Genehmigung durch diesen bei Antrag auf aktive Mitgliedschaft auf Wunsch sofort, bei Antrag auf passive Mitgliedschaft zum folgenden Beitrittsjahr.

Bei Nichtaufnahme oder Ablehnung des Antrags auf Umwandlung des Mitgliedsstatus ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

4. Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben.

Ihre Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ohne weitere Aussprache mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist in Textform schriftlich bis spätestens zum 30.9. des jeweiligen Jahres beim Vorstand einzureichen.

Das austretende Mitglied hat den Beitrag bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten.
Im Todesfall wird keine Rückerstattung des erhobenen Mitgliedsbeitrages geleistet.

3. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes wie:

         a. der Nichtzahlung von Beiträgen

         b. einem schweren Verstoß gegen die Vereinssatzung,

         c. einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder

         d. groben unsportlichen Verhalten

kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung ein Mitglied mit Zweidrittelmehrheit ausschließen.

Von dem Beschluss ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der ihn unverzüglich mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Vorstand vorzulegen hat. Dieser entscheidet dann endgültig mit Zweidrittelmehrheit.

Mit dem Tag des Austritts bzw. des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.

§ 7 Wahlrecht und Stimmrecht

1. Stimm- und wahlberechtigt sind bis auf die Fördermitglieder alle Mitglieder gemäß § 4 ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. In den Vorstand wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

2. Die Familienmitgliedschaft hat unabhängig von der Anzahl der tatsächlich im Verein aufgenommenen Familienmitglieder Wahlrecht mit 2 Stimmen, wobei gilt, dass bei Wahlen/Abstimmungen mit physischer Anwesenheit das aktive Wahlrecht nur von ebenfalls physisch anwesenden Familienmitgliedern ausgeübt werden kann.

3. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder der Jugendabteilungen des Vereins vom vollendeten 7. Lebensjahr an Stimmrecht. Als Jugendvertretung können Mitglieder aus den Jugendabteilungen vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 8 Beiträge und Kassenführung

1. Zur Erfüllung von Vereinszwecken erlässt der Vorstand eine Finanzordnung. Die Finanzordnung regelt sämtlich Zahlungsmodalitäten des Vereins.

Die Höhen der unterschiedlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Vereinsbeiträge sind:

a) Aufnahmebeitrag

b) Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ermöglicht die finanzielle Handlungsfähigkeit des Vereins und ist jährlich von allen aktiven und passiven Mitgliedern zu leisten.

c) Außerordentliche Beiträge und Umlagen

Außerordentliche Beiträge und Umlagen können bis maximal 1-facher Höhe eines Mitgliedsbeitrages zur Bewältigung besonderer finanzieller Notsituationen wie z.B. Schäden durch Naturkatastrophen          erhoben werden.

d) Kompensationsbeitrag

Der Kompensationsbeitrag kann in geldlicher Form, in Sachleistung oder Arbeitsleistung erbracht werden. Er dient vornehmlich dazu, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen und damit den Vereinszweck zu gewährleisten. Das Äquivalent als Sach- oder Arbeitsleistung regelt die Finanzordnung.
Der über das jährliche Minimum hinausgehende vom Mitglied geleistete Kompensationsbeitrag kann nach Genehmigung durch den Vorstand über mehrere Jahre, maximal aber drei Geschäftsjahre, im Voraus angerechnet werden. Weitere Details regelt die Finanzordnung.

e) Sonderbeitrag (abteilungsspezifisch)

Sind zur Ausübung einer Sportart außergewöhnliche Mittel erforderlich, so kann von denen, die diese Sportart ausüben, ein zusätzlicher Sonderbeitrag erhoben werden. Über die Höhe eines Sonderbeitrages entscheiden die Mitglieder der jeweiligen Abteilung in ihrer Abteilungsversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
Ein durch Sonderbeitrag entstandener Sachwert geht entschädigungslos in das Vereinsvermögen über.

2. Der Vorstand kann Beiträge aus besonderen Gründen mit einfacher Mehrheit stunden oder ganz erlassen.

3. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen nach Ziffer 1 b befreit.

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9 Maßregeln

1. Gegen Mitglieder, die schuldhaft gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a. Abmahnung

b. Vereinsausschluss gemäß § 6

§ 10 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:

         a. Die Mitgliederversammlung

         b. Der Vorstand

2. Alle Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 11 a Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel am ersten Donnerstag im März um 19 Uhr eines Kalenderjahres statt. Tagesordnungspunkte und Ort werden mindestens drei Wochen vor dem Termin auf der
Vereinsinternetseite veröffentlicht bzw. den Mitgliedern zugänglich gemacht. Abweichende Termine sind durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen mitzuteilen. Die Einberufung muss dann in Textform erfolgen und die Tagesordnung mit mindestens folgenden Punkten enthalten:

         a. Bericht des geschäftsführenden Vorstandes

         b. Kassen- und Kassenprüfbericht

        c. Entlastung des Vorstandes

        d. Wahlen

        e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

        f. Verschiedenes

Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist gemäß § 14 das Protokoll der vorangegangenen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich zu machen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Anwesenheit nicht stimmberechtigter Mitglieder kann vom Vorstand auf Antrag genehmigt werden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf die Vergabe der Wahlrechte gemäß § 7 ist vor Abstimmungen explizit hinzuweisen.

4. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

5. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Kalendertage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins in Textform eingegangen sind.

6. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen mit entsprechender Tagesordnung in Textform einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.

§ 11 b Digitale Mitgliederversammlung

1. In besonderen Fällen ist es nach der jeweils gültigen Rechtslage zulässig, Mitgliederversammlungen digital oder in Kombination digital mit physischer Anwesenheit durchzuführen. Die Fristen gelten gemäß § 11 a.

2. Unabhängig von Ziffer 1 kann der Vorstand in digitaler Schriftform Abstimmungen durchführen. Diese dürfen keine Änderungen in der Satzung betreffen.

3. Bei der Anwendung der Ziffer 1 und 2 muss sichergestellt sein, dass alle Mitglieder die Möglichkeit haben, an den so einberufenen Versammlungen bzw. Abstimmungen teilzunehmen.

§ 12 Der Vorstand

1. Gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB sind die zum 1. und 2. Vorsitz gewählten Mitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen alle Beschlüsse für Richtlinien und Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks; der Ausschluss sowie Maßnahmen gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen haben und alle weiteren in dieser Satzung bestimmten Aufgaben. Er fasst seine Beschlüsse in den zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuberufenden Sitzungen.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt bzw. bestätigt.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes durch Abstimmung und Wahl auf der jährlichen Mitgliederversammlung den Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Wahl von Beisitzern erweitern.

3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

         1. 1. Vorsitz

         2. 2. Vorsitz

         3. Abteilungsleitung bzw. bei Verhinderung deren Vertretung der gemäß in § 13 genannten Abteilungen bzw. zusätzlich der Abteilungen, die in der Mitgliederversammlung zugelassen wurden.

         4. Kassenführung

         5. Schriftführung

         6. Beisitzer, die nach § 12 Nr. 2 Abs. 2 von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.

         7. Jugendvertretung, die bei Bedarf auf den Jugendversammlungen gewählt werden.

4. Jedes Mitglied des Vorstandes hat in der Vorstandsversammlung einfaches Stimmrecht. Bei Verhinderung der Abteilungsleitung geht das Stimmrecht auf die Abteilungsvertretung über.


§ 13 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen folgende Abteilungen:

         - Ruderabteilung

         - Segelabteilung

         - Tauchabteilung

         - Freie Sportaktivitäten

         - Gründung weiterer Abteilungen sowie Schließung von Abteilungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
         - Jugendabteilung mit Jugendvertretung und Jugendwart, die bei Bedarf gewählt bzw. ernannt werden. Details regelt die Vereinsordnung.

2. Die Abteilungen werden von der jeweiligen Abteilungsleitung geführt.

3. Die Abteilungsleitung bildet gemeinsam mit den folgenden Mitgliedern den Abteilungsvorstand
    
         1. stellvertretende Abteilungsleitung

         2. je Abteilung 1 Materialwart (z.B. Boots-, Steg-, Tauchwart)

Der Abteilungsleitung wird in den jeweiligen Abteilungsversammlungen gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Abteilungsleiter sind verpflichtet von allen Abteilungsversammlungen dem Vorstand rechtzeitig Kenntnis zu geben sowie ein Versammlungsprotokoll zukommen zu lassen. Sie erstellen einen Jahresbericht, der fester Bestandteil der Mitgliederversammlung ist.


6. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebes selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben dieser Satzung und ergänzenden Vereinsordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Abteilungsversammlungen sowie die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.

§ 14 Protokollieren der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und von ihm bestimmten Mitglied zur Protokollführung zu unterzeichnen ist und zu den Akten genommen wird.

Das Protokoll der letzten Versammlung ist gemäß § 11a mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

1. Der 1. Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes, der sich aus den in § 12 genannten Funktionsträgern bzw. bei Verhinderung deren Vertretung zusammensetzt. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Viertel seiner Mitglieder es beantragen.

2. Jedes Vorstandsmitglied nach § 12 Ziffer 1-7 bzw. bei Verhinderung seine Vertretung (s. Abteilungsleiter) hat in der Vorstandsversammlung einfaches Stimmrecht. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Soweit sich durch diese Satzung keine andere Zuständigkeit ergibt, erlässt der Vorstand Richtlinien und Ordnungen.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt werden, geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes. Die Wiederwahl der zur Kassenprüfung gewählten Mitglieder ist zulässig.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein verschiedene Ordnungen geben.

Zu erlassende Ordnungen sind insbesondere

         - eine Geschäftsordnung,
         - Vereinsordnung,
         - Finanzordnung,
         - Hausordnung,
         - abteilungsspezifische Ordnungen.

§ 18 Veräußerung von Liegenschaften

Liegenschaften können nur über Entscheidung einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit veräußert werden. Dies gilt auch für jegliche Art grundbuchlich gesicherter Belastungen und ähnlicher Verfügungsbeschränkungen.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

         a. der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder

         b. von einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in Textform gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das verbleibende Vermögen der Stadt Rees mit der Auflage zur Verwendung zur Sportförderung oder zur Förderung einer anderen gemeinnützigen Einrichtung übertragen.

§ 20 Haftpflicht
Für die aus dem Vereins- insbesondere aus dem Training-, Tauch-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb leicht fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste, auch in Räumen des Vereins, haftet der Verein gegenüber Mitgliedern nicht.

§ 21 Sportunfälle
Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, um etwaige Schäden vom Verein abzuhalten.

§ 22 Inkrafttreten / Wirksamkeit

1. Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die vorherige Satzung verliert ihre Gültigkeit.

2. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung berührt nicht die Gültigkeit der Satzung im Übrigen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung in der nächsten Versammlung zu ersetzen.



Adresse
Reeser Ruderverein 1905 e.V.
Wasserstraße 26
46459 Rees


Kontakte

E-Mail: reeserruderverein@gmail.com